DIE Satzung der ZGIH


§1 Name und Sitz der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft führt den Namen ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN und ist ein  Verein im Sinne des § 54 BGB der nicht ins Vereinsregister eingetragen werden soll.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Hagen/NRW.

 

Download
Die Satzung der ZGIH
Die Satzung 2020.pdf
Adobe Acrobat Dokument 307.9 KB

§2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN erstrebt einen freiwilligen, standes- und parteipolitisch unabhängigen Zusammenschluss von Zahnärzten aus Hagen und Umgebung und ist an keine gesetzlichen Organe der zahnärztlichen Körperschaften gebunden.
  2. Die ZAHNÄRTZLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN sieht ihre Ziele
    a)in der Förderung wissenschaftlicher Fortbildung,
    b) in kollegialer Zusammenarbeit und in geselligen Zusammenkünften,
    c)in der Erhaltung eines einheitlichen Berufsstandes und der Wahrung von Standes- und  Berufsinteressen im regionalen Bereich.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ZAHNÄRZTLICHE GESELLSCHAFT IN HAGEN unterscheidet drei Arten von Mitgliedern:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Außerordentliche Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Ordentliches Mitglied können alle approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben, über deren Annahme oder Ablehnung allein der Vorstand entscheidet. Letzteres gilt auch für ausserordentliche Mitglieder.
  3. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Voraussetzung des § 3 Ziff.2 Abs. 1 nicht erfüllen, deren Aufnahme jedoch im Interesse der Gesellschaft liegt.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tode des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt zum 31.12. des laufenden Jahres, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.
    c) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
  2. Ein Ausschluss erfolgt grundsätzlich
    a) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten,
    b) wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte oder die zahnärztliche Approbation verliert,
    c) bei grobfahrlässigem Handeln gegen die Satzung oder satzungsmäßig gefasste Beschlüsse,
    d) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten der Gesellschaft Schaden zufügt, der anderorts die Kündigung aus wichtigem Grund bewirkt hätte,
    e) bei einem Zahlungsverzug trotz vorausgegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung.
  3. Der Ausschluss kann auch aus einem anderen wichtigen Grunde erfolgen.
  4. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen einen Ausschlussbeschluss- zu dem der Auszuschließende vorher zu hören ist - kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich über den 1. Vorsitzenden Berufung an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte des Betroffenen.
  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen, es sei denn, dass nicht fällig gewordene Beiträge im Voraus bezahlt worden sind.

§5 Beiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Vorstand nach wirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt.              Beitragsfrei sind:
    - auf Antrag: Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben.
    - Ehrenmitglieder
    Die Beitragsfreistellung wird mit Beginn des Folgejahres wirksam.
  2. Beitragsreduziert sind:
    - Mitglieder im Status einer Vorbereitungsassistenz bis zum Ende der Vorbereitungszeit.
  3. Der nach Ziff. 1 zu zahlende Betrag wird bei vorliegender Vollmacht als Jahresbeitrag per Lastschrift erhoben bzw. bei Rechnungslegung mit einer Frist von zwei Wochen (es gilt das Rechnungs-Datum) zur Zahlung fällig.
  4. Eine Aufnahmegebühr für Neumitglieder wird nicht erhoben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN teil zunehmen. Mitgliedschaft und Stimmrecht sind nicht übertragbar. Bei den Mitgliederversammlungen können sie Anfragen und Anträge (siehe § 9 Abs. 2) stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Sie haben jeweils eine Stimme.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern und die Satzung zu respektieren.

§7 Organe der  Gesellschaft

       Die Organe der Gesellschaft sind:

       a) der Vorstand
       b) die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    a) der erste Vorsitzende
    b) der zweite Vorsitzende
    c) der Geschäftsführer (stellvertr. Schatzmeister)
    d) der Schatzmeister
    e) der Schriftführer
    Diesem geschäftsführenden Vorstand wird ein ständiger Beirat von bis zu 6 Beisitzern zugeordnet.
  2. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter -der zweite Vorsitzende- sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen allein vertreten kann. Der zweite Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen, braucht die Verhinderung aber nicht nachzuweisen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln und in geheimer Wahl jeweils für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn nur ein Kandidat vorhanden ist, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Wiederwahl ist möglich und zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung die Nachwahl. Zwischenzeitlich kann ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen vom Vorstand betraut werden. Dabei braucht es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder einen Beisitzer zu handeln. Beim vorzeitigen Ausscheiden des ersten Vorsitzenden ist eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl innerhalb von 4 Monaten einzuberufen.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN. Ihm obliegt die Durchführung der seitens der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Er programmiert die dem Zweck der Gesellschaft dienenden Veranstaltungen.
  6. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und einen buchhalterischen Jahresabschluss zu erstellen, der im Anschluss an die erste Abendveranstaltung des Folgejahres eingesehen werden kann. Zwei vom Vorstand jährlich neu zu bestimmende Kassenrevisoren - die nicht dem Vorstand angehören dürfen - haben hierfür eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Deren Ergebnis wird in einem Bericht dokumentiert.  Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Gesellschaft in Geldgeschäften.
  7. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete und erfolgt gemäß der vom Vorstand getroffenen Arbeitsordnung.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende.

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN ist die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einberufen wird. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zudem ist sie zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge - vor Beginn der Tagesordnung gestellt - bedürfen zur Verhandlung der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht nach dieser Satzung schon dem Vorstand übertragen sind. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.  Punkte der Tagesordnung können sein:
    a) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
    b) Protokoll der letzten Mitgliederversammlung.
    c) Bericht des Vorstandes.
    d) Rechnungslegungsbericht des Schatzmeisters.
    e) Prüfungsbericht der Kassenrevisoren
    f) Entlastung des Vorstandes und gesondert die des Schatzmeisters
    g) Bestimmung der neuen Kassenrevisoren
    h) Anträge der Mitglieder gem. §6,1 der Satzung
    i) Verschiedenes.

§10 Vorsitz, Abstimmungen, Beschlussfassung, Protokollführung

  1. Der Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer oder im Falle deren Verhinderung ein vom 1. Vorsitzenden benannter Stellvertreter.
  2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.
  3. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (z.B. Auflösung der Gesellschaft), ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt - soweit nach Gesetz und Satzung zulässig - mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Mitgliederversammlung. Handelt es sich um die Wahl des ersten Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Satzungsänderung

       Satzungsänderungen können in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher  

       Stimmenmehrheit vorgenommen werden.

§12 Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN entspricht dem Kalenderjahr.

§13 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der ZAHNÄRZTLICHEN GESELLSCHAFT IN HAGEN erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit.
  4. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidatoren. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Sozialkasse der Zahnärztekammer Westfalen - Lippe zuzuführen.

§14

       Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Damit sind alle vorher gefassten Beschlüsse, soweit sie dieser 

       Satzung entgegenstehen, gegenstandslos geworden.

       Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB §§ 21-54.

       Diese Satzung hat in der geänderten Fassung Gültigkeit ab dem 04.02.2020.

 


Hagen den 04.02.2020

Die Satzung verwendet den generischen Maskulin, d.h. bei Personenbeschreibungen sind stets alle Geschlechter gemeint.